3V Saar
Allgemeine Geschäftsbedingungen
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
für Dienstleistungen der Firma 3V-Saar Kfz und Anhänger
Stand: 2013
Christopher Herfurth, Diesel Str. 60, 66763 Dillingen
§ 1 Geltungsbereich
(1)Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Fa. 3V-Saar Kfz und Anhänger, nachstehend Verkäufer genannt, mit den Käufer.
(2)Soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen, welche von den Bestimmungen dieser AGB abweichen oder ihnen widersprechen, gehen die einzelvertraglichen Regelungen vor.
§ 2 Vertragsschluss
Der Käufer ist an die Bestellung höchstens 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis 2 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweiligen Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer soll jedoch den Käufer unverzüglich unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
§ 3 Kaufpreis und Zahlung
(1)Soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, sind der Kaufpreis und die Kosten für etwaige Nebenleistungen bei Übergabe des Kaufgegenstandes fällig.
(2) Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderungen des Käufers unbestritten oder rechtskräftig tituliert sind. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines anderen, nicht aus dem Kaufvertrag stammenden Anspruches, kann der Käufer nicht geltend machen.
§ 4 Lieferung und Gefahrübergang
(1)Soweit der Verkäufer einen Liefertermin nicht ausdrücklich als verbindlichen Liefertermin, schriftlich vereinbart hat, sind die genannten Liefertermine unverbindlich.
(2) Der Verkäufer liefert durch Bereitstellung zur Abholung des Fahrzeuges an seinem Firmensitz.
(3) Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen zwei Wochen, nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins den Verkäufer unter Setzung einer angemessenen Frist, die mindestens 10 Tage beträgt, auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung tritt Fälligkeit ein. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.
(4) Nach Eintritt des Verzuges gem. Ziffer 3 kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, besteht nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Wird dem Verkäufer nach Verzugseintritt die Lieferung unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
(5) Wird ein verbindlicher Liefertermin überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins in Verzug. Der Käufer muss dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist, die mindestens 10 Tage beträgt, setzen. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 3 und Ziffer 4 des Abschnitts.
(6) Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 5 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als einem Monat, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
§ 5 Abnahme
(1)Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 5 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Nimmt der Käufer den Kaufgegenstand nicht innerhalb dieser Frist ab, befindet er sich in Annahmeverzug. Die Verpflichtung zur Abnahme besteht weiter; Schadenersatzansprüche des Verkäufers (z.B. für Standkosten) bleiben vorbehalten.
(2) Nimmt der Käufer den Kaufgegenstand überhaupt nicht ab, bleibt es dem Verkäufer vorbehalten auf Vertragserfüllung zu bestehen, vom Vertrag zurückzutreten und darüber hinaus Schadenersatz geltend zu machen. Verlangt der Verkäufer im Falle der Nichtabnahme Schadenersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises, wobei auch ein höherer Betrag verlangt werden kann, soweit der Verkäufer einen über die 15 % des Kaufpreises hinausgehenden Schaden nachweisen kann. Dem Käufer bleibt stets der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder nicht in geltend gemachter Höhe entstanden ist.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1)Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Verkäufers.
(2) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer den Kaufgegenstand lediglich im normalen Geschäftsbetrieb veräußern. Wird der Kaufgegenstand vom Käufer veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt seine Kaufpreisforderung an den Verkäufer zur Sicherheit ab bis zur vollständigen Bezahlung aller Ansprüche des Verkäufers aus der Geschäftsbeziehung. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
(3)Der Käufer darf den Kaufgegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Wird der Kaufgegenstand bei dem Käufer gepfändet oder beschlagnahmt, so hat er dem Verkäufer hiervon sofort schriftlich zu benachrichtigen. Der Käufer trägt in diesem Falle alle Kosten von Abwehr- und Sicherungsmaßnahmen.
(4)Der Käufer ist verpflichtet den Kaufgegenstand ordnungsgemäß zu versichern. Im Schadenfall tritt der Käufer die Rechte aus der Versicherung an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
(5)Das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) steht während der Dauer des Eigentumsvorbehalts dem Verkäufer zu.
§ 7 Gewährleistung bei Sachmängeln
(1)Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen. Beim Verkauf von Gebrauchtwagen innerhalb von 1 Jahr ab Abnahme des Kaufgegenstandes.
(2)Abweichend von Ziffer 1) erfolgt der Verkauf, wenn der Käufer ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständig beruflichen Tätigkeit handelt, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, unter Ausschluss von Sachmängelansprüchen.
(3)Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer aufgrund Gesetzes haftet oder etwas anderes vereinbart ist, insbesondere wenn der Verkäufer eine Garantie übernimmt.
(4) Der Käufer hat einen Sachmangel dem Verkäufer gegenüber unverzüglich nach Kenntnis anzuzeigen und ihm die Möglichkeit einzuräumen, mindestens 2 Nacherfüllungsversuche durchzuführen.
§ 8 Haftungsbegrenzung
(1)Schadenersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt auch zugunsten Erfüllungsgehilfen, sofern der Käufer Ansprüche gegen diese geltend macht.
(2) Von dem unter Ziffer 1 bestimmten Haftungssauschluss ausgenommen sind Schadenersatzansprüche aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Die Haftung wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
(3) Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und bei der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos.
§ 9 Rechtswahl/Gerichtsstand
(1)Auf vertragliche Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Von dieser Rechtswahl ausgenommen sind die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften des Landes, in dem der Käufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer ist Saarlouis, soweit es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann oder eine juristische Person handelt.
§ 10 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten also entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.